Günter Gosselk GmbH & Co.
AGB/MIETBEDINGUNGEN
Öffnungszeiten: Mo. – Fr.
jeweils von 07:00 – 17:00 Uhr
04182 2825-0
1. Für alle Vermietungen und Rechtsgeschäfte mit uns gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
1.1 Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
1.2 Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Pflichten und Haftung des Vermieters, Maschinenbruch-Haftungsbeschränkung
2.1 Wir verpflichten uns für die im Mietvertrag genannte Zeit, dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
2.2 Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen bei Lieferverzögerungen sowie bei Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht sind. Die Haftung des Vermieters ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
2.3 Bei KFZ-Haftpflichtschäden besteht eine generelle Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00 pro Schadensfall.
2.4 Gegen die Gefahren des Maschinenbruchs, der Beschädigung oder Vernichtung des Mietobjektes während des Transportes und Einsatzes versichert die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. den Mieter gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenbruch-Haftungsbeschränkung (MBH) sowie der Vollkaskoversicherung. Diese Haftungsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Für Schäden berechnen wir dem Mieter je Schadenfall einen Selbstbehalt:
von bis zu höchstens Euro 5000,00 + Mwst. (Schäden bis zur Höhe des Selbstbehaltes trägt der Mieter selbst)
Erstattungen aus Versicherungen des Mieters haben stets Vorrang vor denen aus der MBH. Die MBH gilt nur als vereinbart, wenn sie auf Rechnung, Mietvertrag oder Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Soweit der Mieter keine MBH wünscht, hat er dem Vermieter vor Auftragsbeginn unverzüglich eine Schadensübernahmeerklärung durch Zusendung einer Versicherungspolice für Fremd- bzw. Leihgeräte vorzulegen. Von der MBH sind ausgeschlossen:
- a. Schäden durch Weitervermietung oder Überlassung an nicht berechtigte Personen.
- b. Verlust, Diebstahl, zufälliger Untergang
- c. Schäden durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls, Alkoholeinfluss des Bedienpersonals, übermäßiger Benutzung und nicht durchgeführter Kontrollen.
- d. Schäden durch Versetzen der Arbeitsbühne an andere, dem Vermieter nicht zur Kenntnis gegebenen Orte.
- e. Schäden aus Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen, sowie durch Einsatz auf gefahrengeneigten Orten, wie im Bereich von Tiefgaragen, Gewässer, bei Tunnelarbeiten, bei Arbeiten unter Tage, bei Arbeiten und Aufstellen der Arbeitsbühne im Bereich von Krananlagen oder bzw. nicht tragfähig abgedeckter Bodenöffnung, Kanäle, Gruben, Rohre, Wasser-, Strom- und Gasleitungen usw.
- f. Schäden durch Maler-, Baumschnittarbeiten usw. die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können.
- g. Reifen-/Kettenschäden.
In den Punkten 2 a-g, sind die gesamten Kosten durch den Mieter zu tragen.
3. Pflichten und Haftung des Mieters
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Bedienungshinweise (Aufkleber) genauestens zu beachten. Die Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Haftung aller daraus entstandenen Schäden, auch ohne Verschulden. Ferner ist Voraussetzung der Miete, dass Fahrzeuge nur an Personen/Unternehmen vermietet werden, die einen Personalausweis und einen für das Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen. Eine Haftung des Vermieters, durch Verletzung dieser Pflicht, ist ausgeschlossen.
3.2 Gemäß Unfallverhütungsvorschriften/Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR 500) ist zum Bedienen einer Arbeitsbühne ein besonderer schriftlicher Auftrag vom mietenden Unternehmer an die beschäftigten Personen und ein Befähigungsnachweis der/des Beauftragten (Mindestalter 18 Jahre) notwendig. Hierfür ist der Mieter verantwortlich, eine Haftung durch den Vermieter durch Verletzung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.
3.3 Der Mieter ist zur sachgemäßen Bedienung des Mietgerätes verpflichtet, wie z.B.: tägliche Prüfung und ggf. Nachfüllen von Motoröl, Hydrauliköl, Treibstoff, Batteriebsflüssigkeit, 13-stündige Aufladung der Gerätebatterien; Tanken von geeigneten nicht verunreinigten gesetzlich zulässigen Treibstoffen, Nutzung von Mietgeräten mit bordeigenen Batterien im Rahmen der zulässigen Einsatzdauer.
3.4 Der Mieter übernimmt bis zum Ende der Mietzeit alle Betriebskosten des Gerätes (z.B. Treibstoffe) sowie Kosten der Batterieaufladung. Alle Geräte sind mit aufgeladenen Batterien zurückzugeben.
3.5 Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. – vor unbefugter Benutzung zu sichern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.: Entfernen des Steuerpultes, einschließen, sowie anschließen mit einer Kette. In jedem Fall haftet der Mieter für Diebstahl, Verlust, Beschädigung und Mietgebühren. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht gestattet. Ein Einsatz der Arbeitsbühne außerhalb Deutschlands ist ohne die Zustimmung von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. nicht zulässig.
3.6 Der Mieter erkennt an, das sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem, vertragsgemäßen Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Mietgerät zum vereinbarten Rückgabetag, der Hingabe entsprechend, am Übergabeort zurückzugeben. Ihm obliegt der Beweis, dass er Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seiner Beschäftigten wie für das eigene.
3.7 Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Gerät sowie für Schäden aus dem Ausfall des Mietgerätes und für Folgeschäden. Haben Dritte den Unfall verschuldet, so tritt die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. gegen Bezahlung des Schadens ihre Ansprüche gegen den Dritten an den Mieter ab. Aus Bemühungen von der Fa. Günter Gosselk & Co., zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entstehen keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
3.8 Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.
3.9 Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche. Schuldanerkenntnisse erfolgen nicht im Namen der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. Gibt der Mieter oder seine Bevollmächtigten solche Erklärungen ab, hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist die Haftung bzw. Kostenübernahme durch die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. ausgeschlossen.
3.10 Wird auf Wunsch des Mieters Bedienpersonal der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. zur Verfügung gestellt, so darf das Gerät ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung dies zulässt, kann der Mieter das Bedienpersonal zu Handreichungen, die dann in seiner Verantwortung erfolgen, einsetzen. Werden Maschinen, die vom Personal der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
3.11 Störungen sind dem Vermieter sofort zu melden – spätestens jedoch bei Rückgabe der Arbeitsbühne. Für später gemeldete Schäden übernimmt die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. keine Haftung.
3.12 Bei Störung oder Defekt an der Hydraulikanlage muss das Gerät sofort außer Betrieb genommen und der Vermieter umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eventuell entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung von auslaufendem Öl gehen zu Lasten des Mieters.
4. Einsatz, Transport
4.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist; er haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen. Er muss auch für alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen, sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte bezüglich Bodenverhältnissen und Umwelt sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen zu beachten. Dies gilt auch, wenn das Bedienpersonal von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. gestellt wird.
4.2 Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen gehen zu Lasten des Mieters.
4.3 Die Bekanntgabe von vom Mieter zu vertretenden Terminverschiebungen muss rechtzeitig mindestens 3 Tage vorher schriftlich erfolgen, ansonsten wird der jeweilige vereinbarte Mietpreis berechnet.
4.4 Mietgeräte der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Eignung und Korbbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten, Leitungen u.a. nicht zugelassen.
4.5 Günter Gosselk GmbH & Co.-Mietgeräte sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen ausreichend zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Laugen und Säuren, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten usw..
Bei Abbrucharbeiten, d.h. Arbeiten mit Hydraulikhammer, Abbruch- und Sortiergreifer, Abbruchschere, etc. gilt im Schadensfall die doppelte Selbstbeteiligung gemäß Vereinbarung. Des weiteren müssen Abbrucharbeiten schriftlich genehmigt werden. Verboten sind Farbspritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei Verschmutzung und Beschädigung der Geräte trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Um zusätzlich Kosten durch Ausfallzeiten zu verhindern, ermächtigt der Mieter die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. im Rahmen der Schadensminderungspflicht Schäden sofort zu beheben und/oder diese pauschalisiert zu berechnen.
4.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu – einer bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher Abnutzung – übersteigendem Verschleiß oder Beschädigung führt.
4.7 Sollte während des Einsatzes der Arbeitsbühne ein Defekt festgestellt oder vermutet werden, so ist das Gerät sofort stillzulegen und die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. unverzüglich zu benachrichtigen.
4.8 Für Schäden, Fahrt- und Reparaturkosten, die durch Bedienfehler während der Mietzeit verursacht wurden, ist der Mieter ersatzpflichtig.
4.9 Transportkosten werden nach Zeitaufwand einschließlich der notwendigen Be- und Entladezeiten abgerechnet. Anlieferung und Abholung erfolgt zu ebener Erde.
5. Mietzeit, Termine, Fristen
5.1 Bei Reservierung eines Gerätes und nicht Abholung bzw. Stornierung bis 07:00 Uhr, an dem Miettag, werden 100 % des Mietpreises in Rechnung gestellt. Bei Falschbestellung durch den Auftraggeber bzw. des Kunden oder seiner Mitarbeiter ist der volle Mietpreis zu entrichten.
5.2 Die Mietgebühren sind fällig vom Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Tag wird ganz berechnet.
5.3 Das Gerät ist mindestens 1 Tag vor Ende der Mietzeit schriftlich abzumelden und so bereitzustellen, dass es ohne fremde Hilfe abgeholt werden kann.
5.4 Bei Rückgabe des Gerätes außerhalb der Geschäftszeiten bzw. des vereinbarten Rückgabetermins kommt der Folgetag zur Anrechnung. Der Mieter haftet bis zur offiziellen Rückgabe des Mietgerätes für Schäden jeglicher Art in voller Höhe.
5.5 Bei Abholung eines Gerätes durch die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. und Nichtbeachtung des Punktes 5.3 haftet der Mieter für die entstehenden Schäden bis zur Verladung bzw. gefahrlosem Abtransport der Arbeitsbühne.
5.6 Bei unbestimmter Mietzeit endet diese frühestens 24 Stunden nach Bekanntgabe der Rückmeldung durch den Mieter. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. mindestens 2 Tage vorher zu verständigen.
5.7 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht das Gerät unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe von Selbstfahrergeräten nach Dienstschluss beim Vermieter erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur förmlichen Rücknahme durch den Vermieter.
5.8 Terminvereinbarungen gelten unter der Bedingung, dass Geräte rechtzeitig betriebsbereit und ordnungsgemäß vom Vormieter zurückgegeben wurden.
5.9 Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwaige notwendige Reparaturen aufgewendet werden müssen, gehören zur Mietdauer.
5.10 Sofern ein Defekt auf unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser zur Zahlung des Mietpreises auch während der Ausfallzeit verpflichtet. Die Ursache des Defektes muss der Mieter nachweisen.
6. Abtretung und Ansprüche
6.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche ist ausgeschlossen.
6.2 Forderungsabtretung des Mieters an den Vermieter: Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag tritt der Mieter sämtliche Ansprüche an Dritte, die er durch den Einsatz des Mietgerätes erwirbt oder schon erworben hat, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem abgeschlossenen Mietvertrag. Der Vermieter wird diese Abtretung solange nicht anzeigen, wie er keinen Anlass zu der Annahme hat, dass diese für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Dritten zu benennen und Ihnen diese Abtretung anzuzeigen.
7. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Bei Günter Gosselk GmbH & Co.-Mietgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Er versteht sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gesetzlich gültigen MwSt..
7.2 Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Personalschicht von 8 Stunden. Benutzt der Mieter das Mietgerät länger, so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr von 100 % der vereinbarten Tagesmiete erhoben. Bei der Abrechnung nach Tagen wird von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. eine 5-Tage-Nutzung ohne Samstag/Sonntag/Feiertag angenommen. Wird das Mietgerät verstärkt eingesetzt, so erfolgt eine Nachberechnung. Der Mieter hat eine verstärkte Nutzung dem Vermieter anzuzeigen. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Lesegerätes.
7.3 Bestellungen sowie Bestätigungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
7.4 Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für ein betriebsbereites Gerät zuzüglich Betriebsstoffen, Kosten für An/Abtransport und Bedienpersonal. Zusätzliche Leistungen wie Krane, Verkehrsabsicherung, Hilfspersonal, Transport innerhalb der Baustellen und Zusatzausstattung werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Wird die vereinbarte Mietdauer unterschritten, wird ebenfalls für Mietpreis und Transport die zur Zeit gültige Preisliste zugrunde gelegt.
7.5 Rechnungen sind rein netto bis spätestens 10 Tage ab Rechnungsstellung zu begleichen. Sie werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen; erfolgt dies trotzdem, dann nur erfüllungshalber ohne Präjudiz für spätere Zahlungen.
7.6 Die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. ist grundsätzlich berechtigt, vor der zur Verfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co. berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab für alle Forderungen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§288 Ziffer 2 BGB) zu berechnen.
7.7 Ein Aufrechnungsverbot kann nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung vereinbart werden (§309 Ziffer 3 BGB).
8. Kündigung
8.1 Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn
a. der Mieter seine Zahlungen einstellt, mit einer Mietrate länger als 14 Tage in Rückstand ist, um ein Moratorium nachgesucht hat oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt hat.
b. Der Mieter das Mietgerät vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt.
c. Der Mieter das Mietgerät durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet.
8.2 Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, das Mietgerät sofort abholen zu lassen. Zu diesem Zweck gestattet der Mieter dem Vermieter oder seinen Bevollmächtigten Zugang zum Mietgerät und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme des Objektes, ohne daraus irgendwelche Rechte (z.B. wegen etwaig verbotener Eigenmacht) herleiten zu können. Die damit verbundenen Kosten, wie Fracht, Nebengebühren usw. gehen zu Lasten des Mieters.
8.3 Der Mieter ist dem Vermieter schadenersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den evtl. anderweitig erzielten Mieteinnahmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
der Günter Gosselk GmbH & Co. 21255 Tostedt
Stand 10/2017
1. Für alle Vermietungen und Rechtsgeschäfte mit uns gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen und Rechtsgeschäfte, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
1.1 Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
1.2 Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Pflichten und Haftung des Vermieters, Versicherung
2.1 Wir verpflichten uns für die im Mietvertrag genannte Zeit, dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
2.2 Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen bei Lieferverzögerungen sowie bei Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht sind. Die Haltung des Vermieters ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
2.3 Bei KFZ-Haftpflichtschäden besteht eine generelle Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00 pro Schadensfall.
2.4 Gegen die Gefahren des Maschinenbruchs, der Beschädigung oder Vernichtung des Mietobjektes während des Transportes und Einsatz versichert die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. den Mieter gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenbruchversicherung (MB) sowie der Vollkaskoversicherung. Diese Versicherungsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Reifenschäden sind nicht versichert. Für Schäden berechnen wir dem Mieter je Schadensfall einen Selbstbehalt:
von bis zu höchstens Euro 5000,00 + Mwst. (Schaden trägt der Mieter selbst) Erstattungen aus Versicherungen des Mieters haben stets Vorrang vor denen aus der MB-Versicherung. Die MBVersicherung gilt nur als vereinbart, wenn sie auf Rechnung, Mietvertrag oder Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Soweit der Mieter keine Versicherung wünscht, hat er dem Vermieter unverzüglich eine Schadensübernahmeerklärung für eventuelle Schäden vorzulegen. Von der MB-Versicherung sind ausgeschlossen:
a.Schäden durch Weitervermietung oder Überlassung der Arbeitsbühne an nicht berechtigte Personen.
b.Verlust, Diebstahl, zufälliger Untergang
c.Schäden durch grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Unfalls, Alkoholeinfluß des Bedienpersonals, übermäßiger Benutzung und nicht durchgeführter Kontrollen.
d.Schäden durch Versetzen der Arbeitsbühne an andere, dem Vermieter nicht zur Kenntnis gegebenen Orte.
e.Schäden aus Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen, sowie durch Einsatz auf gefahrengeneigten Orten, wie im Bereich von Tiefgaragen, Gewässer, bei Tunnelarbeiten, bei Arbeiten unter Tage, bei Arbeiten und Aufstellen der Arbeitsbühne im Bereich von Krananlagen oder bzw. nicht tragfähig abgedeckter Bodenöffnung, Kanäle, Gruben, Rohre, Wasser-, Strom- und Gasleitungen usw. f.Schäden durch Maler-, Baumschnittarbeiten usw. die durch Schutzmaßnahmen hätten vermieden werden können.
3. Pflichten und Haftung des Mieters
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Bedienungshinweise (Aufkleber) genauestens zu beachten. Die Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Haftung aller daraus entstandenen Schäden, auch ohne Verschulden. Ferner ist Voraussetzung der Miete, dass Fahrzeuge nur an Personen/Unternehmen vermietet werden, die einen Personalausweis und einen für das Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen. Eine Haftung des Vermieters aus Verletzung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.
3.2 Gemäß Unfallverhütungsvorschriften/
Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR 500) ist zum Bedienen einer Arbeitsbühne ein besonderer schriftlicher Auftrag vom mietenden Unternehmer an die beschäftigten Personen und ein Befähigungsnachweis der/des Beauftragten (Mindestalter 18 Jahre) notwendig. Hierfür ist der Mieter verantwortlich, eine Haftung durch den Vermieter aus Verletzung dieser Pflicht ist ausgeschlossen.
3.3 Der Mieter ist zur sachgemäßen Bedienung des Mietgerätes verpflichtet, wie z.B.: tägliche Prüfung und ggf. Nachfüllen von Motoröl, Hydrauliköl, Treibstoff, Batterieflüssigkeit, 13-stündige Aufladung der Gerätebatterien; Tanken von geeigneten nicht verunreinigten gesetzlich zulässigen Treibstoffen, Nutzung von Mietgeräten mit bordeigenen Batterien im Rahmen der zulässigen Einsatzdauer.
3.4 Der Mieter übernimmt bis zum Ende der Mietzeit alle Betriebskosten des Gerätes (z.B. Treibstoffe) sowie Kosten der Batterieaufladung. Alle Geräte sind mit aufgeladenen Batterien zurückzugeben.
3.5 Mietgeräte sind ständig – bis zur Rückgabe an die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. – vor unbefugter Benutzung zu sichern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.: Entfernen des Steuerpultes, einschließen, anschließen mit einer Kette. In jedem Fall haftet der Mieter für Diebstahl, Verlust, Beschädigung und Mietgebühren. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen nicht gestattet. Ein Einsatz der Arbeitsbühne außerhalb Deutschlands ist ohne die Zustimmung von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. nicht zulässig.
3.6 Der Mieter erkennt an, das sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem, vertragsgemäßen Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Mietgerät zum vereinbarten Rückgabetag, der Hingabe entsprechend, am Übergabeort zurückzugeben. Ihm obliegt der Beweis, das er Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seiner Beschäftigten wie für das eigene. Er trägt das ausschließliche Risiko von Reifenschäden.
3.7 Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Gerät sowie für Schäden aus dem Ausfall des Mietgerätes und für Folgeschäden. Haben Dritte den Unfall verschuldet, so tritt die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. gegen Bezahlung des Schadens ihre Ansprüche gegen den Dritten an den Mieter ab. Aus Bemühungen von der Fa. Günter Gosselk & Co., zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entstehen keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgung der Ansprüche.
3.8 Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.
3.9 Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche. Schuldanerkenntnisse erfolgen nicht im Namen der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co… Gibt der Mieter oder seine Bevollmächtigten solche Erklärungen ab, hat er die daraus resultierenden Folgen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist die Haftung bzw. Kostenübernahme durch die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. ausgeschlossen.
3.10 Wird auf Wunsch des Mieters Bedienpersonal der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. zur Verfügung gestellt, so darf das Gerät ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung dies zulässt, kann der Mieter das Bedienpersonal zu Handreichungen, die dann in seiner Verantwortung erfolgen, einsetzen. Werden Maschinen, die vom Personal der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. gefahren werden, ohne deren Verschulden beschädigt, haftet der Mieter.
3.11 Störungen sind dem Vermieter sofort zu melden – spätestens jedoch bei Rückgabe der Arbeitsbühne. Für später gemeldete Schäden übernimmt die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. keine Haftung. 3.12 Bei Störung oder Defekt an der Hydraulikanlage muss das Gerät sofort außer Betrieb genommen und der Vermieter umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eventuell entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung von auslaufendem Öl gehen zu Lasten des Mieters.
4. Einsatz, Transport
4.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, das das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist; er haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen. Er muss auch für alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen, sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte bezüglich Bodenverhältnissen und Umwelt sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen zu beachten. Dies gilt auch, wenn das Bedienpersonal von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. gestellt wird.
4.2 Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen gehen zu Lasten des Mieters.
4.3 Die Bekanntgabe von vom Mieter zu vertretenden Terminverschiebungen muss rechtzeitig mindestens 3Tage vorher schriftlich erfolgen, ansonsten wird der jeweilige vereinbarte Mietpreis berechnet.
4.4 Mietgeräte der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. dürfen nur als Arbeitsbühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Eignung und Korbbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten, Leitungen u.a. nicht zugelassen.
4.5 Günter Gosselk GmbH & Co..-Mietgeräte sind vor Verschmutzungen und Beschädigungen ausreichend zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler- und Reinigungsarbeiten, Arbeiten mit Laugen und Säuren, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten usw.. Verboten sind Farbspritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei Verschmutzung und Beschädigung der Geräte trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten, sowie den Mietausfall während der Instandsetzungszeit. Um zusätzlich Kosten durch Ausfallzeiten zu verhindern, ermächtigt der Mieter die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. im Rahmen der Schadensminderungspflicht Schäden sofort zu beheben und/oder diese pauschalisiert zu berechnen.
4.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren, sowie alles zu vermeiden, was zu – einer bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher Abnutzung – übersteigendem Verschleiß oder Beschädigung führt.
4.7 Sollte während des Einsatzes der Arbeitsbühne ein Defekt festgestellt oder vermutet werden, so ist das Gerät sofort stillzulegen und die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. unverzüglich zu benachrichtigen.
4.8 Für Schäden, Fahrt- und Reparaturkosten, die durch Bedienfehler während der Mietzeit verursacht wurden, ist der Mieter ersatzpflichtig.
4.9 Transportkosten werden nach Zeitaufwand einschließlich der notwendigen Be- und Entladezeiten abgerechnet. Anlieferung und Abholung erfolgt zu ebener Erde.
5. Mietzeit, Termine, Fristen
5.1 Bei Reservierung eines Gerätes und Nichtabholung bzw. Nichtstornierung bis 8.00 Uhr werden 50 % des Mietpreises in Rechnung gestellt. Bei Falschbestellung durch den Auftraggeber bzw. des Kunden oder seiner Mitarbeiter ist der volle Mietpreis zu entrichten.
5.2 Die Mietgebühren sind fällig vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Tag wird ganz berechnet.
5.3 Die Arbeitsbühne ist mindestens 1 Tag vor Ende der Mietzeit schriftlich abzumelden und so bereitzustellen, dass sie ohne fremde Hilfe abgeholt werden kann.
5.4 Bei Rückgabe der Arbeitsbühne außerhalb der Geschäftszeiten bzw. des vereinbarten Rückgabetermins kommt der Folgetag zur Anrechnung. Der Mieter ist bis zur offiziellen Rückgabe des Mietgerätes für Schäden jeglicher Art in voller
Haftung.
5.5 Bei Abholung einer Arbeitsbühne durch die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. und Nichtbeachtung des Punktes 5.3 haftet der Mieter für die entstehenden Schäden bis zur Verladung bzw. gefahrlosem Abtransport der Arbeitsbühne.
5.6 Bei unbestimmter Mietzeit endet diese frühestens 24 Stunden nach Bekanntgabe der Rückmeldung durch den Mieter. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. mindestens 2 Tage vorher zu verständigen.
5.7 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe steht die Arbeitsbühne unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe von Selbstfahrerbühnen nach Dienstschluss beim Vermieter erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur förmlichen Rücknahme der Bühne durch den Vermieter.
5.8 Terminvereinbarungen gelten unter der Bedingung, dass Geräte rechtzeitig betriebsbereit und ordnungsgemäß vom Vormieter zurückgegeben wurden.
5.9 Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwaige notwendige Reparaturen aufgewendet werden müssen, gehören zur Mietdauer.
5.10 Sofern ein Defekt auf unsachgemäße Behandlung des Arbeitsgerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser zur Zahlung des Mietpreises auch während der Ausfallzeit verpflichtet. Die Ursache des Defektes muß der Mieter nachweisen.
6. Abtretung und Ansprüche
6.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche ist ausgeschlossen.
6.2 Forderungsabtretung des Mieters an den Vermieter:
Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag tritt der Mieter sämtliche Ansprüche an Dritte, die er durch den Einsatz des Mietgerätes erwirbt oder schon erworben hat, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem abgeschlossenen Mietvertrag. Der Vermieter wird diese Abtretung solange nicht anzeigen, wie er keinen Anlass zu der Annahme hat, dass diese für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Dritten zu benennen und Ihnen diese Abtretung anzuzeigen.
7. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
7.1 Bei Günter Gosselk GmbH & Co..-Mietgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Er versteht sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung gesetzlich gültigen MWSt.
7.2 Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Personalschicht von 8 Stunden. Benutzt der Mieter das Mietgerät länger, so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr von 100 % der vereinbarten Tagesmiete erhoben. Bei der Abrechnung nach Tagen wird von der Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. eine 5-Tage-Nutzung ohne Samstag/Sonntag/Feiertag angenommen. Wird das Mietgerät verstärkt eingesetzt, so erfolgt eine Nachberechnung. Der Mieter hat eine verstärkte Nutzung dem Vermieter anzuzeigen. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Lesegerätes.
7.3 Bestellungen sowie Bestätigungen sind nur in schriftlicher Form gültig.
7.4 Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für ein betriebsbereites Gerät zuzüglich Betriebsstoffen, Kosten für An/Abtransport und Bedienpersonal. Zusätzliche Leistungen wie Krane, Verkehrsabsicherung, Hilfspersonal, Transport innerhalb der Baustellen und Zusatzausstattung werden gesondert berechnet. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung unsere jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrunde zu legen. Wird die vereinbarte Mietdauer unterschritten, wird ebenfalls für Mietpreis und Transport die zur Zeit gültige Preisliste zugrunde gelegt.
7.5 Rechnungen sind rein netto bis spätestens 10 Tage ab Rechnungsstellung zu begleichen. Sie werden, auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen; erfolgt dies trotzdem, dann nur erfüllungshalber ohne Präjudiz für spätere Zahlungen.
7.6 Die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. ist grundsätzlich berechtigt, vor der zur Verfügungstellung des Mietgerätes eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die Fa. Günter Gosselk GmbH & Co.. berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab für alle Forderungen die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§288 Ziffer 2 BGB) zu berechnen.
7.7 Eine Aufrechnungsverbot kann nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung vereinbart werden (§309 Ziffer 3 BGB).
8. Kündigung
8.1 Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn
a. der Mieter seine Zahlungen einstellt, mit einer Mietrate länger als 14 Tage in Rückstand ist, um ein Moratorium nachgesucht hat oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt hat
b. Der Mieter das Mietgerät vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt.
c. Der Mieter das Mietgerät durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet.
8.2 Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, das Mietgerät sofort abholen zu lassen. Zu diesem Zweck gestattet der Mieter dem Vermieter oder seinen Bevollmächtigten Zugang zum Mietgerät und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme des Objektes, ohne daraus irgendwelche Rechte (z.B. wegen etwaig verbotener Eigenmacht) herleiten zu können. Die damit verbundenen Kosten, wie Fracht, Nebengebühren usw. gehen zu Lasten des Mieters.
8.3 Der Mieter ist dem Vermieter schadenersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den evtl. anderweitig erzielten Mieteinnahmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Hotline von 8:00-17:00
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